Mainzer Bürger für den Volkspark e. V.
Mainzer Bürger für den Volkspark e. V.

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Der Vorstand:

Andreas Pertgen             1. Vorsitzender

Bernd Bossmann              stell. Vorsitzender

 

Birgit Bildau                       Kassiererin

Christine Konrad              Revisorin

 

Peter Desch                     Revisor


Fritz Kistenpfennig Ehrenvorsitzender

 

 

Unsere Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1 Der Verein führt den Namen „Mainzer Bürger für den Volkspark e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Mainz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Anliegen des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und

Naturschutzes.

Er sieht seine Aufgabe und sein Ziel in der Durchführung und Förderung aller
Maßnahmen, die die Schädigung des natürlichen Lebensraumes der
Menschen, Tiere und Pflanzen verhindern können. Der Verein setzt sich
vorrangig für eine kritische und verantwortungsbewusste Nutzung des
Volksparks ein. 

§ 2 Zweck des Vereins

1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten.

3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1 Mitglied des Vereins kann jeder Mainzer Bürger werden, der älter als 16 Jahre ist. Mit dem
Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2 Fördermitglied kann jede juristische Person des Privatrechts und des öffentlichen Rechts
werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem
Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung
zu. Diese entscheidet endgültig.

4 Jedes Mitglied (nach Absatz 1) hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht;
eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Fördermitglieder bzw. deren
Beauftragte haben kein Stimmrecht.

5 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung
der Mitgliedschaft.

6 Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Kalenderjahresende
zulässig.

7 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den
Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem
auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich
mitzuteilen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam.

8 Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem
Jahresbeitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher
Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten entrichtet. Die Mahnung muss schriftlich an
die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung
muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die
Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1 Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung bestimmt und der sogleich in einer Summe fällig wird.

2 Fördermitgliedern ist es freigestellt, einen höheren Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

1 Der Vorstand des Vereins besteht aus Mitgliedern des Vereins, und zwar a) dem
Vorsitzenden, b) seinem Stellvertreter, c) dem Kassierer sowie d) den Beisitzern, deren
Anzahl die Mitgliederversammlung vor Eröffnung der Wahlhandlung bestimmt.

2 Mit beratender Stimme gehören zwei Revisoren dem Vorstand an. Sie prüfen die
Jahresrechnung und berichten der Mitgliederversammlung.

3 Der Verein wird gemeinsam durch zwei der drei Vorstandsmitglieder nach Absatz
1 a bis c vertreten; sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

4 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung getrennt gewählt.
Die Wahl ist geheim, wenn dies wenigstens ein anwesendes Mitglied wünscht. Die
gleichberechtigten Beisitzer bzw. Revisoren werden in einem Wahlgang nach
Stimmenmehrheit gewählt, wenn die Anzahl der Kandidaten die der zu wählenden
Beisitzer bzw. Revisoren übersteigt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und dauert bis zur
Neuwahl.

5 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, soll für die verbleibende Wahlzeit ein
Ersatzmitglied gewählt werden.

6 Der Vorstand tagt regelmäßig und vereinsöffentlich; seine Sitzungen sind grundsätzlich
nichtöffentlich; Beschlüsse werden offen und mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 7 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, a) wenn es das Interesse des Vereins
erfordert, b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres, c) bei Ausscheiden des Vorsitzenden unverzüglich, d) wenn die
Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.

2 Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung
einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die
Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

3 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die
letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den
Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Die Mitgliederversammlung wählt einen
Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Jedes Mitglied kann beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden; über diese
Angelegenheit kann jedoch in dieser Mitgliederversammlung kein Beschluss gefasst
werden. Über die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

4 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über a) die
Genehmigung der Jahresrechnung, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Wahl des
Vorstandes, d) Satzungsänderungen, e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, f)
Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, g) die Auflösung des Vereins.

5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6 Zur Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins (§2) und/oder über
die Auflösung des Vereins muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden, und
es ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem
Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt
einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate nach, spätestens
aber vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung muss einen Hinweis auf die
erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten. Zu einem Beschluss über die Auflösung des
Vereins und /oder die Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der erschienenen Mitglieder erforderlich.

7 Beschlüsse werden offen (per Handzeichen) gefasst; es entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt;
Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

8 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift
einzusehen.

§ 8 Auflösung der Vereinsarbeit

1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen
Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mainz mit der Maßgabe, es für die
Verbesserung des Spiel- und Freizeitangebotes im Volkspark einzusetzen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 5.Februar 2001 errichtet und am 21.03.2001 unter 90 VR 3613 beim Amtgericht Mainz eingetragen.

Im Februar 2002 wurde der Verein als gemeinnützig vom Finanzamt Mainz gemäß § 52 Abs.2 Nr. 1 AO anerkannt. Vereinsbüro: Mainzer Bürger für den Volkspark e.V. Bernd Bossmann Unterer Michelsbergweg 16 55131 Mainz mail: bernd.bossmann@gmx.net

(Fassung vom 09. November 2015)

Aufnahmeantrag:

Ich möchte auch Mitglied des Vereins „Mainzer Bürger für den Volkspark“
sein:

Name:___________________________ Vorname:____________________

Straße/Haus-Nr._______________________________________________

Stockwerk:

PLZ:____________ Ort: Mainz Stadtteil:__________________________

Telefon: Telefax: _______________________________________________

E-mail:____________________________Geburtsdatum:_______________

Beruf:_________________________________________________________________

IBAN:____________________________________________ BIC:_________________

Name der Bank:_________________________________________________________

Mainz, Datum:_____________________ Unterschrift:

Wenn Sie keine Einzugsermächtigung erteilen möchten, können Sie Ihren Mitgliedsbeitrag auch bar oder mit Scheck bezahlen bei Herrn Bernd Bossmann, Unterer Michelsbergweg 16, 55131.Mainz.Bitte rufen Sie vorher an - Telefon 554090 - , damit Sie nicht einen Weg umsonst machen. Danke !

Einzugsermächtigung

Ich ermächtige den Verein „Mainzer Bürger für den Volkspark“ widerruflich, den von mir zu entrichtenden Jahresbeitrag bei Fälligkeit (nach der Mitgliederversammlung im 1. Quartal jedes Jahres) zu Lasten meines Kontos per Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Instituts keine Verpflichtung zur Einlösung; Bankspesen für Rückläufer gehen zu meinen Lasten.
(Der Jahresbeitrag beträgt z.Z. 10,00 € ).
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Bitte senden Sie uns Anregungen per mail an: bernd.bossmann@gmx.net