Mainzer Bürger für den Volkspark e.V.
Der Vorstand:
Andreas Pertgen, 1. Vorsitzender
Norbert Hoffmann, 2. Vorsitzender
Birgit Jochim, Kassenwartin
Marga Bode, Beisitzerin
Margot Jäger, Beisitzerin
Eike Bohm, Beisitzer
Walther Plötz, Revisor
Bernd Bossmann, Revisor
Fritz Kistenpfennig Ehrenvorsitzender
Unsere Satzung:
§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr
1 Der Verein führt den Namen „Mainzer Bürger für den Volkspark e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Verein ist die Förderung des Umwelt-und Naturschutzes.Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Durchführung und Förderung aller Maßnahmen,die die Schädigung des natürlichen Lebensraumes der Menschen,Tiere und Pflanzen verhindern können.-Der Verein setzt sich vorrangig für eine kritische und verantwortungsbewusste Nutzung des Volksparkes ein.
§ 2 Zweck des Vereins
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten.
4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5 es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jeder Mainzer Bürger werden, der älter als 16 Jahre ist. Mit dem Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2 Fördermitglied kann jede juristische Person des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet entgültig.
4 Jedes Mitglied (nach Absatz 1) hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht; eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Fördermitglieder bzw. deren Beauftragte haben kein Stimmrecht.
5 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Auftrittserklärung, Ausschuß oder Streichung der Mitgliedschaft.
6 Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig.
7 Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam.
8 Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten entrichtet. Die Mahnung muss schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1 Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt und der sogleich in einer Summe fällig wird.
2 Fördermitgliedern ist es freigestellt, einen höheren Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1 Der Vorstand des Vereins besteht aus Mitgliedern des Vereins, und zwar a) dem Vorsitzenden, b) seinem Stellvertreter, c) dem Kassierer sowie d) den Beisitzern, deren Anzahl die Mitgliederversammlung vor Eröffnung der Wahlhandlung bestimmt.
2 Mit beratender Stimme gehören zwei Revisoren dem Vorstand an. Sie prüfen die Jahresrechnung und berichten der Mitgliederversammlung.
3 Der Verein wird gemeinsam durch zwei der drei Vorstandsmitgliedern nach Absatz 1 a bis c vertreten; sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
4 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung getrennt gewählt. Die Wahl ist geheim, wenn dies wenigstens ein anwesendes Mitglied wünscht. Die gleichberechtigten Beisitzer bzw. Revisoren werden in einem Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt, wenn die Anzahl der Kandidaten die der zu wählenden Beisitzer bzw. Revisoren übersteigt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und dauert bis zur Neuwahl.
5 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, soll für die verbleibende Wahlzeit ein Ersatzmitglied gewählt werden.
6 Der Vorstand tagt regelmäßig und vereinsöffentlich; seine Sitzungen sind grundsätzlich nichtöffentlich; Beschlüsse werden offen und mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 7 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, c) bei Ausscheiden des Vorsitzenden unverzüglich, d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
2 Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
3 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden; über diese Angelegenheit kann jedoch in dieser Mitgliederversammlung kein Beschluss gefasst werden. Über die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
4 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere überregionalen a) die Genehmigung der Jahresrechnung, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Wahl des Vorstandes, d) Satzungsänderungen, e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, g) die Auflösung des Vereins.
5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6 Zur Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins (§2) und/oder über die Auflösung des Vereins muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden, und es ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate nach, spätestens aber vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins und /oder die Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
7 Beschlüsse werden offen (per Handzeichen) gefasst; es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
8 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 8 Auflösung des Vereinsarbeit
1 Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mainz mit der Maßgabe, es für die Verbesserung des Spiel- und Freizeitangebotes im Volkspark einzusetzen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 5.Februar 2001 errichtet und am 21.03.2001 unter 90 VR 3613 beim Amtgericht Mainz eingetragen.
Im Februar 2002 wurde der Verein als gemeinnützig vom Finanzamt Mainz gemäß § 52 Abs.2 Nr. 1 AO anerkannt. Vereinsbüro: Mainzer Bürger für den Volkspark e.V c/o Andreas Pertgen Unterer Michelbergweg 22 55131 Mainz Andreas Pertgen
Aufnahmeantrag Ich möchte auch Mitglied des Vereins „Mainzer Bürger für den Volkspark“ sein: Name: Vorname: PLZ: Ort: Mainz Stadtteil: Straße/Haus-Nr./Stockwerk: Telefon: Telefax: E-mail: Geburtsdatum: Beruf:
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Einzugsermächtigung
Ich ermächtige den Verein „Mainzer Bürger für den Volkspark“ widerruflich, den von mir zu entrichtenden Jahresbeitrag bei Fälligkeit (nach der Mitgliederversammlung im 1. Quartal jedes Jahres) zu Lasten meines Kontos per Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Instituts keine Verpflichtung zur Einlösung; Bankspesen für Rückläufer gehen zu meinen Lasten.(Für das Jahr 2011 beträgt der Jahresbeitrag EUR 10,00.)
Konto-Nummer:
Bankleitzahl:
Name der Bank: Mainz Datum Unterschrift Wenn Sie keine Einzugsermächtigung erteilen möchten, können Sie Ihren Mitgliedsbeitrag bei Frau Jochim, Göttelmannstr. 31, bar oder per Scheck bezahlen.